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Regionalverbände


Träger der Regionalplanung im Regierungsbezirk Freiburg sind die Regionalverbände

  • Südlicher Oberrhein mit Sitz in Freiburg für den Stadtkreis Freiburg sowie die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis
  • Schwarzwald-Baar-Heuberg mit Sitz in Villingen-Schwenningen für die Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis und Tuttlingen

  • sowie Hochrhein-Bodensee mit Sitz in Waldshut-Tiengen für die Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut

 

Ziel und Zweck der Zusammenarbeit mit den Regionalverbänden

  • Mitwirkung bei der räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region (insbesondere durch Mitwirkung bei der Erstellung, Fortschreibung oder Änderung der Regionalpläne)

  • Planungsabstimmung

  • Durchführung von Verfahren zur Abweichung von Zielen der Raumordnung in den Regionalplänen und im Landesentwicklungsplan sowie von Verfahren zur Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

  • Rechtsaufsicht

 

Leistungen/Tätigkeiten der höheren Raumordnungsbehörde

  • Koordinierung und Erarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung von Regionalplänen; Mitwirkung bei der Überwachung der Auswirkungen der Regionalpläne auf die Umwelt (Monitoring)

  • Beratung von und Abstimmung mit Regionalverbänden, Klärung von Auslegungsfragen einschl. Teilnahme an Sitzungen der Regionalverbände (Planungsausschuss und Verbandsversammlung)

  • Durchführung von Verfahren zur Abweichung von Zielen der Raumordnung (nach § 6 ROG bzw. § 24 LplG)

  • Durchführung von raumordnerischen Untersagungsverfahren (nach § 14 ROG bzw. § 20 LplG) bei raumordnungswidrigen Planungen und Maßnahmen

  • Beteiligung an Raumordnungsverfahren

 

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 6, 10 und 14 Raumordnungsgesetz (ROG)

  • §§ 1, § 2a Abs. 6 Nr. 2, 11 ff., 14 Abs. 2 u. 3, 20, 24, 28 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 ff. und 44 LplG

 

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Weitere Informationen

Regionalverband Südlicher Oberrhein

Regionalverband Hochrhein-Bodensee

Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg

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Referat 21 

 

 Weitere Informationen

 

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Letzte Änderung: 14.04.2010