Referat 51 - Recht und Verwaltung
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Referatsleiter:
Georg Förster, Ltd. Regierungsdirektor
Telefon: 0761 208-4262
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Stellvertreter:
Michael Ortlieb, Baudirektor
Telefon: 0761 208-4266
E-Mail: abteilung5@rpf.bwl.de
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Unsere Aufgaben im Überblick:
Das Regierungspräsidium Freiburg ist die Höhere Wasserbehörde und somit die Mittelinstanz, zwischen Oberster Wasserbehörde (Umweltministerium) und den Unteren Wasserbehörden (Landratsämter), im dreistufigen Behördenaufbau in Baden-Württemberg. Die Höhere Wasserbehörde nimmt Bündelungs- und Koordinationsaufgaben war und hat weitreichende Entscheidungskompetenzen. Dabei übt die Höhere Wasserbehörde die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden aus und entscheidet zum Teil auch erstinstanzlich in wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Fragen, mit denen die Referate befasst sind.
Das Referat 51 betreut dabei die Aufgabenfelder
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Wasserrecht einschließlich der Bereiche Bodenschutz-, Altlasten- und Wasserverbandsrecht
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Haushalts- und Förderwesen in der Wasserwirtschaft
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Rechts- und Fachaufsicht über die Unteren Wasserbehörden
Das Referat ist nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (des Bundes) und des Wassergesetzes (Baden-Württemberg) sowohl für die Durchführung von Erlaubnis-, Bewilligungs- und sonstigen Zulassungsverfahren zuständig, (zum Beispiel: bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW Leistung; Grund-wasserentnahmen mit mehr als 5 Millionen Kubikmeter pro Jahr; Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mit mehr als 40.000 Kubikmeter pro Tag etc.) wie auch für die Entscheidung in Widerspruchsverfahren und die rechtliche Betreuung von Gerichtsverfahren, wenn betroffene Bürger sich gegen wasser-, bodenschutz- und altlastenrechtliche Entscheidungen der Unteren Wasserbehörden wenden. Intern betreut es die Referate 52 und 53.1, 53.2 und 53.3 in dort auftretenden Rechtsfragen.
Wichtig bei der Aufgabenerledigung des Referates ist:
- das gute Zusammenwirken der Juristen und Verwaltungsfachleute mit den Kollegen der Fachreferate, die die wassertechnischen Fragen bearbeiten,
- die gute Kooperation mit den Unteren Wasserbehörden sowie mit den Kommunen im Regierungsbezirk.
Dabei stehen die kollegiale Beratung wie auch die Information, Unterstützung, Beratung und Betreuung der Landratsämter, Städte und Gemeinden sowie der Bürger in wasserrechtlichen Fragen im Vordergrund. Neben den förmlichen Entscheidungen in Verwaltungsverfahren sieht das Wasserrechtsreferat seine Funktion auch im Ausgleich widerstreitender Interessen und in der Befriedung bzw. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Parteien in wasserrechtlichen Verfahren.
Neben diesen Aufgaben ist das Referat 51 als Flussgebietsbehörde nach § 97 WG auch dafür zuständig, die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union umzusetzten und die darin festgesetzten Ziele, zu erreichen. Darin sind verbindliche Ziele vorgegeben um einen „guten Zustand“ aller Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) zu erreichen. Diese Ziele sollen bis 2015 erreicht sein. Die Grundsätze sind im Wasserhaushaltsgesetz (BRD) und im Wassergesetz (BW) umgesetzt worden.
Referat 51 ist für die Aufstellung der Maßnahmenprogramme und der daraus abgeleiteten Bewirtschaftungspläne sowie für die Umsetzung im Bearbeitungsgebiet Hochrhein verantwortlich. Auf der Grundlage der ständig fortzuschreibenden Bestandsaufnahme werden die Maßnahmenprogramme unter aktiver Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet. Mit speziellen Monitoring-Programmen wird der Zustand der Wasserkörper und der Erfolg der Maßnahmen beobachtet und dokumentiert. Die Tatsache, dass der größte Anteil des Einzugsgebiets des Hochrheins auf Schweizer Gebiet liegt, erfordert eine enge Abstimmung mit der Schweiz. Neben der Abstimmung auf der Ministeriumsebene bedarf es dabei des ständigen Kontakts mit den Schweizer Kollegen auf der Ebene der Flussgebietsbehörde. Durch den flächenhaften Ansatz der Bewirtschaftungspläne ist eine enge Einbindung von Fachbereichen wie Landwirtschaft, Raumordnung etc. erforderlich. Die fach- bzw. abteilungsübergreifende Koordinierung obliegt dabei ebenfalls dem Referat 51.
Aufgrund der grundlegenden wasserrechtlichen Zuständigkeiten wird ein wesentlicher Teil der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch die Unteren Wasserbehörden umgesetzt Auch hier ist die Flussgebietsbehörde als koordinierende Stelle gefordert.
Neben dem Bearbeitungsgebiet Hochrhein liegen im Regierungsbezirk Freiburg auch größere Anteile der Bearbeitungsgebiete Oberrhein, Bodensee/Alpenrhein, Neckar und Donau, für die andere Regierungspräsidien des Landes die Federführung haben. Als örtlich zuständiges Regierungspräsidium hat das RP Freiburg und dabei insbesondere das Referat 51, die Aufgabe, die erforderlichen Arbeiten und Abstimmungen auf Teilbearbeitungsgebietsebene durchzuführen und dem jeweils federführenden Regierungspräsidium die notwendigen Bausteine zu liefern.
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