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Bautechnik

Bauliche Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sein. Dies ist bei der Errichtung, während der Nutzung und beim Abbruch sicherzustellen. Die Bestandteile solcher Anlagen sind Bauprodukte oder auch Bauarten. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind (§ 3 LBO).

Der vorbeugende Brandschutz soll Brandschadensereignisse verhindern.

Besondere Anforderungen im Hinblick auf die Bautechnik werden gestellt an Belange

  • der Standsicherheit (§ 13 LBO)

  • des Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutzes (§ 14 LOB)

  • des Brandschutzes (§ 15 LBO)

  • der Verkehrssicherheit (§ 16 LBO)

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Rechtliche Grundlagen für Regelungen der Anforderungen sind

  • Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, Einheitliche Technische Baubestimmungen-ETB, Richtlinien) und Vorschriften aufgrund EU-Rechtes
  • Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit LBOAVO und LBOVVO

  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

  • Sonderbauvorschriften (GaragenVO, VerkaufsstättenVO, VersammlungsstättenVO, FeuerungsVO, Elektrische BetriebsräumeVO, VDI-Richtlinie, Erlasse und Richtlinien über bauliche Ausführung, Brandschutzprüfung und Brandverhütungsschau)

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Leistungen / Tätigkeiten

  • Bautechnische Fachberatungen und Stellungnahmen für die unteren Baurechtsbehörden, Architekten, Ingenieure und Prüfingenieure für Baustatik in bautechnischen Belangen mit dem Ziel auf einheitliche Anwendung von Regeln der Technik, Herstellen von Rechtsicherheit, Beilegung von Streitigkeiten in diesem Bereich.
  • Vorbeugender Brandschutz durch Beratungen der unteren Baurechtsbehörden, Bauherren, Nachbarn, Nutzer baulicher Anlagen, Allgemeinheit; darüber hinaus brandschut­technische Prüfung und Beurteilung bei Genehmigungsverfahren, Stellungnahmen in Widerspruchsverfahren, Formulierung von Nebenbestimmungen und Hinweisen bei Verfahren nach anderen Rechtsgebieten, Beteiligung an Brandverhütungsschauen.

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Geregelte Bauprodukte (in der Bauregelliste A aufgeführt) dürfen nur verwendet werden, wenn diese von den in der Bauregelliste genannten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen und das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen (§ 17 Abs. 1 LBO)

Nicht geregelte Bauprodukte (Produkte, die von den in der Bauregelliste genannten technischen Regeln wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt) dürfen nur verwendet werden (§ 17 Abs. 3 LBO) mit:

  • einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (erteilt durch das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin)
  • einem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnisses (erteilt durch eine anerkannte Prüfstelle)

  • einer Zustimmung im Einzelfall (erteilt durch das Landesgewerbeamt - Landesstelle für Bautechnik, Stuttgart)

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Bauarten, die von technischen Regeln wesentlich abweichen, oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, (nicht geregelte Bauarten) dürfen nur angewandt werden, wenn für sie eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erteilt worden ist (§ 21 LBO).

Regeln der Technik, die der Erfüllung von besonderen Anforderungen (§ 3 Abs. 1 LBO) dienen, können von der obersten Baurechtsbehörde (Wirtschaftsministerium) als technische Baubestimmungen bekannt gemacht werden (§ 3 Abs. 3 LOB).

Brandverhütungsschauen dienen der vorbeugenden Abwehr von Brandgefahren. Diese sind bei baulichen Anlagen und Räumen durchzuführen, die wegen ihrer baulichen Beschaffenheit oder Nutzung in erhöhtem Maße brandgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Zahl von Personen gefährdet werden kann (VwV Brandverhütungsschau).

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Referat 21

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Letzte Änderung: 04.03.2008