Flussgebietsbehörde
Neu sind die Aufgaben in der Funktion des Regierungspräsidiums als Flussgebietsbehörde, die das Referat 51 wahrzunehmen hat.Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie hat für die Gewässer (neue Diktion: "Wasserkörper") europaweit verbindliche Ziele vorgegeben. Der "gute Zustand" aller Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) soll, von Ausnahmeregelungen abgesehen, bis 2015 erreicht sein. Diese Grundsätze haben die Bundesrepublik Deutschland im Wasserhaushaltsgesetz und das Land Baden-Württemberg im Wassergesetz umgesetzt. Verantwortlich in Baden-Württemberg für die Zielerreichung ist die jeweilige Flussgebietsbehörde gem. § 97 Wassergesetz.
Referat 51 ist insoweit für die Aufstellung der Maßnahmenprogramme und der daraus abgeleiteten Bewirtschaftungspläne sowie später dann für deren Umsetzung im Bearbeitungsgebiet Hochrhein verantwortlich. Auf der Grundlage der ständig fortzuschreibenden Bestandsaufnahme werden die Maßnahmenprogramme unter aktiver Beteilung der Öffentlichkeit erarbeitet. Mit speziellen Monitoring-Programmen muss der Zustand der Wasserkörper und der Erfolg der Maßnahmen beobachtet und dokumentiert werden. Die Tatsache, dass der größte Anteil des Einzugsgebiets des Hochrheins auf Schweizer Gebiet liegt, erfordert eine enge Abstimmung mit der Schweiz. Neben der Abstimmung auf der Ministeriumsebene bedarf es dabei des ständigen Kontakts mit den Schweizer Kollegen auf der Ebene der Flussgebietsbehörde. Durch den flächenhaften Ansatz der Bewirtschaftungspläne ist eine enge Einbindung von Fachbereichen wie Landwirtschaft, Raumordnung etc. erforderlich. Die fach- bzw. abteilungsübergreifende Koordinierung obliegt dabei ebenfalls dem Referat 51.
Referat 51
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