Erneuerbare - Energien - Wärmegesetz
und
Erneuerbare - Wärme - Gesetz
Warum Wärmegesetze?
Es gilt unsere Energieversorgung für die Zukunft auf eine nachhaltige, sichere Grundlage zu stellen. Wir wollen dabei die fossilen Energiereserven schonen und das Klima schützen. Insbesondere der Bereich der Wärmeversorgung, der in Baden-Württemberg fast 30 % des CO2-Ausstoßes verursacht, bietet hierfür ein großes Potential. Bis 2020 soll daher der Anteil erneuerbarer Energien in Baden-Württemberg von derzeit 8 auf 16 % Prozent ausgebaut werden - die neuen gesetzlichen Verpflichtungen stellen dazu die Weichen.
Fach- und Rechtsaufsicht
Zuständig für den Umsetzung der Wärmegesetze sind die jeweiligen Unteren Baurechtsbehörden. Dem Regierungspräsidium als höhere Baurechtsbehörde obliegt dabei die Fach- und Rechtsaufsicht über die Unteren Baurechtsbehörden, insbesondere die Entscheidung über Widersprüche.
Geltungsbereich
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG) findet bundesweit Anwendung auf den Wärmeenergiebedarf für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude, für die ab dem 01. Januar 2009 der Bauantrag, die Bauanzeige oder Kenntnisgabe bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn erfolgt.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg (EWärmeG) regelt eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung von Wohngebäuden. Es galt für die Errichtung neuer Wohngebäude, für die vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren erstmalig die Bauvorlagen eingereicht wurden und gilt für bestehende Wohngebäude ab dem 1. Januar 2010, wenn die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird.
Weitere Informationen
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