Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz
Die baden-württembergischen Regierungspräsidien sind durch die Landesregierung im November 2009 als zuständige Aufsichtsbehörden nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 Geldwäschegesetz (GwG) für die Geldwäschebekämpfung im so genannten Nichtfinanzbereich bestimmt worden.
Worum geht es?
Unter den Nichtfinanzbereich fallen viele Unternehmen und gewerblich tätige Personen, denen mit den Neuregelungen des Geldwäschegesetzes vom August 2008 bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt worden sind. Als so genannte Verpflichtete unterliegen insbesondere die Vielzahl an Unternehmen und gewerblich tätigen Personen, die mit Gütern handeln (Güterhändler), Immobilienmakler, Versicherungsvermittler nach § 59 VVG, Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute), Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen sowie Treuhänder den Sorgfaltspflichten nach dem GwG.
Was heißt das für Sie als Unternehmen?
Die Unternehmer selbst oder von ihnen Beauftragte haben allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit ihren Geschäftspartnern zu beachten, beispielweise ihren Kunden zu identifizieren, sich über den Geschäftszweck und den wirtschaftlich Berechtigten der Geschäftsbeziehung zu informieren und die Geschäftsbeziehung zu dokumentieren.
Diese Pflichten entstehen im Falle so genannter pflichtauslösender Ereignisse, das heißt, wenn die Geschäftsbeziehung von gewisser Dauer ist oder wenn Transaktionen die Summe von 15.000 Euro übersteigen. In jedem Fall jedoch, wenn Zweifel an den Identitätsangaben von Geschäftspartnern aufkommen oder der Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch oder Terrorismusfinanzierung naheliegt.
Was sind unsere Aufgaben?
Die Regierungspräsidien werden zunächst informieren, mittelfristig jedoch auch mit Kontrollen überwachen, ob die Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommen. Die Regierungspräsidien werden Geldwäscheverdachtsfälle dem Bundeskriminalamt anzeigen, können bei Pflichtverstößen auch Bußgeldverfahren einleiten und benachrichtigen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Die Regierungspräsidien haben einen Flyer mit Hinweisen und Tipps entworfen, um Sie über Ihre Sorgfaltspflichten zu unterrichten. Den Flyer finden Sie unter "Weitere Informationen".
Außerdem finden Sie dort den Gesetzestext des Geldwäschegesetzes und ein Formular einer Verdachtsanzeige nach § 11 Geldwäschegesetz einschließlich einer Anlage mit Verwendungshinweisen.
Weitere Informationen
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Kontakt
Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße 1
79114 Freiburg
Telefon: 0761 208-4844
Telefax: 0761 882-3399
E-Mail: geldwaesche@rpf.bwl.de
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